• Luft- und Winddichtheit

    Unkontrollierte Luftströmung durch die Gebäudehülle beeinträchtigt nicht nur die Energieeffizienz des Gebäudes, sie kann auch zu Bauschäden führen. Die größte Herausforderung sind die Anschlussfugen, die schon in einem Einfamilienhaus eine Länge von mehreren hundert Metern haben können. Daher fordert die OIB Richtlinie 6 und damit auch die Bauordnung:

    "Beim Neubau muss die Gebäudehülle luft- und winddicht ausgeführt sein, wobei die Luftwechselrate n50 – gemessen bei 50 Pascal Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter- und Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen (Verfahren 1) – den Wert 3 pro Stunde nicht überschreiten darf. Wird eine mechanisch betriebene Lüftungsanlage mit oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf die Luftwechselrate n50 den Wert 1,5 pro Stunde nicht überschreiten."

    Um diese Anforderung erfüllen zu können: 

    • Das Luftdichtheitskonzept beschreibt für jeden Bauteil der Hüllfläche die Art und Lage der Luftdichtebene und stellt dies in der Einreichplanung in Grundrissen und Schnitten dar. Im Detailkonzept werden die Details, Materialien und Durchdringungen festgelegt.
    • Die Luftdichtkonzepte müssen in den Leistungsverzeichnissen enthalten sein und den ausführenden Firmen zur Kenntnis gebracht werden. Bei gewerkeübergreifenden Anschlussdetails wie Fenstern müssen die Verantwortlichkeiten festgelegt werden. 
    • Baubegleitende Messungen sind sehr zu empfehlen, weil nur im Rohzustand eine eindeutige Ortung von Undichtheiten, z.B. im Bodenbereich möglich ist. Verfahren B, ON EN 13829: Luftdichtebene fertiggestellt, verputzt, aber noch kein Estrich, absichtlich vorhandene Öffnungen werden verschlossen.
    • Abnahmemessung nachdem das Gebäude fertiggestellt ist, Verfahren A, ON EN 13829. Diese wird von der Baubehörde üblicherweise nicht verlangt, allerdings kann nur so der Nachweis erbracht werden, dass die o.a. Anforderung tatsächlich zum Zeitpunkt der Fertigstellung erfüllt war. Für den klimaaktiv Gebäudestandard ist das Hochladen eines Messprotokolls daher ein Musskriterium